Aktenvernichtung in Berlin

Datenschutzkonforme Vernichtung von Akten und Datenträgern – Abholung im Büro, mit Vernichtungsnachweis.

Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nicht im Altpapier landen. Die DSGVO verlangt, dass Unterlagen so vernichtet werden, dass eine Wiederherstellung ausgeschlossen ist – und dass Sie das belegen können. Genau darum geht es bei der Aktenvernichtung: nicht ums Wegwerfen, sondern um den Nachweis.

Wir holen die Unterlagen bei Ihnen im Büro ab, übergeben sie an eine zugelassene Vernichtungsanlage und stellen Ihnen den Vernichtungsnachweis aus. Bei Büro- und Praxisauflösungen läuft das im selben Auftrag wie die Räumung.

Sicherheitsstufen und was dazugehört

Die Sicherheitsstufen richten sich nach DIN 66399. Für normale Geschäftsunterlagen genügt in der Regel Stufe P-3 bis P-4; bei besonders sensiblen Daten – Personalakten, Patientendaten, Mandantenunterlagen – ist P-4 oder höher üblich. Sagen Sie uns, um welche Art von Unterlagen es geht, dann stimmen wir die Stufe ab.

Nicht nur Papier ist betroffen. Datenträger – Festplatten, USB-Sticks, CDs, Bänder – müssen ebenfalls sicher vernichtet werden; ein Löschen im Betriebssystem reicht nicht. Diese behandeln wir getrennt und führen die Reststoffe anschließend als Elektronikschrott der Verwertung zu.

Ablauf bei Büroauflösungen

Bei einer Gewerbeentrümpelung oder Betriebsauflösung ist die Aktenvernichtung Teil des Auftrags. Wir trennen vor Ort: Unterlagen mit Personenbezug in verschlossene Behälter, normales Altpapier in die Papierfraktion, IT gesondert. So zahlen Sie die höhere Vernichtungsgebühr nur für das, was sie wirklich braucht.

Geräumt wird auf Wunsch außerhalb der Bürozeiten. Sie erhalten am Ende zwei Dokumente: den Vernichtungsnachweis für die Akten und den Entsorgungsnachweis für den übrigen Gewerbeabfall.

Aktenvernichtung in Berlin beauftragen

Wir holen im Büro ab, vernichten datenschutzkonform und stellen den Nachweis aus – auf Wunsch zusammen mit der Büroauflösung.

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Häufige Fragen

Nein. Unterlagen mit personenbezogenen Daten müssen nach DSGVO so vernichtet werden, dass eine Wiederherstellung ausgeschlossen ist – und Sie müssen das belegen können.
Für normale Geschäftsunterlagen meist P-3 bis P-4 nach DIN 66399, für Personal-, Patienten- oder Mandantendaten P-4 oder höher. Wir stimmen das vorab mit Ihnen ab.
Ja. Datenträger werden getrennt behandelt und sicher vernichtet; die Reststoffe gehen anschließend in die Elektronikschrott-Verwertung.
Ja, einen Vernichtungsnachweis für die Akten und – bei Büroauflösungen – zusätzlich den Entsorgungsnachweis für den übrigen Gewerbeabfall.

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