Haushaltshilfe

Feste Haushaltshilfe für Berliner Haushalte – angemeldet, versichert, mit derselben Person bei jedem Termin. 20 % der Lohnkosten sind steuerlich absetzbar.

Haushaltshilfe in Berlin

Haushaltshilfe in Berlin

Eine Haushaltshilfe wird selten aus Bequemlichkeit gesucht. Meistens steckt etwas dahinter: ein Krankenhausaufenthalt, eine Schwangerschaft, ein Elternteil, das allein nicht mehr zurechtkommt, oder schlicht eine Arbeitswoche, die keinen Platz mehr für den Haushalt lässt.

Wir stellen Ihnen eine feste Kraft, die regelmäßig zur vereinbarten Zeit kommt – angemeldet, versichert und mit einem Ansprechpartner, wenn etwas nicht passt.

Was eine Haushaltshilfe übernimmt

  • Wohnung reinigen: Staubsaugen, Wischen, Bad und Küche
  • Wäsche waschen, aufhängen, bügeln und einräumen
  • Einkäufe erledigen und Vorräte auffüllen
  • Geschirr, Kühlschrank und Vorratsschränke in Ordnung halten
  • Betten beziehen und Müll entsorgen
  • Blumen gießen und kleine Ordnungsarbeiten

Was genau erledigt wird, halten wir vorher gemeinsam fest. So weiß beide Seiten, was zur vereinbarten Zeit machbar ist – das ist der häufigste Streitpunkt bei Haushaltshilfen und lässt sich mit einer Liste vermeiden.

Dieselbe Person, nicht ständig neue

Gerade bei älteren Menschen ist Kontinuität wichtiger als der Stundenpreis. Wer jede Woche jemand Neues in die Wohnung lassen muss, empfindet die Hilfe als Belastung statt als Entlastung.

Wir arbeiten deshalb mit festen Zuordnungen: Sie bekommen eine Kraft, die Ihre Wohnung kennt und weiß, wo die Dinge hingehören. Bei Urlaub oder Krankheit organisieren wir Ersatz und sagen vorher Bescheid – Sie stehen nicht plötzlich ohne Hilfe da.

Zahlt die Krankenkasse oder Pflegekasse?

Es gibt zwei Wege, auf denen eine Haushaltshilfe ganz oder teilweise finanziert werden kann:

  • Krankenkasse (§ 38 SGB V) – wenn Sie wegen Krankenhausaufenthalt, Kur oder schwerer Erkrankung den Haushalt nicht führen können. In der Regel ist ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt Voraussetzung; viele Kassen leisten in ihrer Satzung darüber hinaus.
  • Pflegekasse (Entlastungsbetrag § 45b SGB XI) – bei anerkanntem Pflegegrad steht ein monatlicher Betrag zur Verfügung, der für Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann.

Wichtig und ehrlich: Damit die Kasse zahlt, muss der Anbieter die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen – beim Entlastungsbetrag zum Beispiel die Anerkennung nach Landesrecht. Klären Sie das bitte vor Auftragsbeginn mit Ihrer Kasse und sprechen Sie uns darauf an. Wir sagen Ihnen offen, ob eine Abrechnung über die Kasse in Ihrem Fall möglich ist, statt es pauschal zu versprechen.

20 % von der Steuer zurück

Unabhängig von den Kassen gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen § 35a EStG: 20 % der Lohnkosten können Sie direkt von der Steuerschuld abziehen, bis zu 4.000 € im Jahr.

Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss per Überweisung erfolgen. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an – das ist der Punkt, an dem die vermeintlich billigere Hilfe ohne Rechnung am Ende teurer wird.

Angemeldet statt schwarz

Eine nicht angemeldete Haushaltshilfe ist kein Kavaliersdelikt, sondern Schwarzarbeit – mit Haftungsrisiko für Sie als Auftraggeber. Passiert ein Unfall in Ihrer Wohnung, stehen Sie ohne Versicherungsschutz da.

Bei uns sind die Kräfte angemeldet und versichert. Sie erhalten eine ordentliche Rechnung, zahlen per Überweisung und haben bei Schäden einen klaren Ansprechpartner.

Termin für die Reinigung?

Sagen Sie uns Objekt und Umfang – Sie bekommen ein Angebot zum Festpreis, einmalig oder regelmäßig.

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Häufige Fragen

Ja, wir arbeiten mit festen Zuordnungen. Bei Urlaub oder Krankheit organisieren wir Ersatz und sagen Ihnen vorher Bescheid.
Das kann sein – etwa nach § 38 SGB V bei Krankenhausaufenthalt oder über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse. Ob es in Ihrem Fall geht, hängt von Ihrer Kasse und den Anbietervoraussetzungen ab. Klären Sie das vorab mit der Kasse und sprechen Sie uns an; wir sagen Ihnen offen, was möglich ist.
Ja. Nach § 35a EStG können Sie 20 % der Lohnkosten bis 4.000 € im Jahr direkt von der Steuerschuld abziehen. Voraussetzung: Rechnung und Zahlung per Überweisung, keine Barzahlung.
Das legen Sie fest – wöchentlich, vierzehntägig oder mehrmals pro Woche. Den Umfang der Aufgaben halten wir vorher gemeinsam schriftlich fest.
Ja, die Kräfte sind angemeldet und versichert. Sie erhalten eine Rechnung und haben bei Schäden einen festen Ansprechpartner.

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